Das Reichsnaturschutzgesetz (RNatSchG) vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 821) bildete bis zum Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 1976 die Grundlage für das staatliche Naturschutzhandeln in Deutschland. Ebenfalls wurde der Artenschutz damit erstmals gesetzlich geregelt. Die Verabschiedung des Gesetzes geht maßgeblich auf den Einfluß des Reichsforstmeisters und Reichsjägermeisters Hermann Göring zurück. Das Reichsnaturschutzgesetz war de jure der Durchbruch für den deutschen Naturschutz. 1940 gab es in Deutschland laut Reichsnaturschutzbuch über 800 eingetragene Naturschutzgebiete und es waren mehr als 50.000 Naturdenkmäler in den Naturdenkmalbüchern der Kreise aufgeführt. Aufgrund des Gesetzes wurde die Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege 1936 in die Reichsstelle für Naturschutz umgewandelt.
In den 1950er Jahren erklärte das Bundesverwaltungsgericht, daß „das Gesetz in seinen Anliegen und Regelungen nicht von nationalsozialistischer Weltanschauung geprägt“ sei. Das Bundes-„Verfassungs“-Gericht entschied 1958 über das Fortgelten des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 als jeweiliges Landesrecht. Ausgenommen hiervon war u. a. § 24 RNatSchG, welcher entsch
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