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Volksabstimmungen während der Zeit des Nationalsozialismus

mzwnews by mzwnews
September 17, 2023
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Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden eine Reihe von Gesetzen durch Volksabstimmungen dem Willen des Deutschen Volkes gemäß legitimiert. Durch das Gesetz vom 14. Juli 1933 war die Befragung des Volkes durch den Führer geregelt worden. Es sollte festgestellt werden, ob es einer von der Reichsregierung getroffenen oder beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder nicht. Abstimmen konnten alle Männer und Frauen, die das Reichstagswahlrecht hatten. Das Instrument der Volksabstimmung sollte zudem dem zwischen Führer und Volk bestehenden Vertrauensverhältnis bei wichtigen politischen Entscheidungen sichtbaren Ausdruck geben. Die jeweiligen Fragestellungen waren allgemeinverständlich abgefaßt und konnten von den Stimmberechtigten in der Regel mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden.

Herausragende Beispiele waren die Volksabstimmung zum Anschluß Österreichs und das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches zum sogenannten Führererlaß. Das weitgehend unbewaffnete Deutsche Reich war 1933 nicht bereit, Gewalt als Mittel internationaler Streitigkeiten weiterhin zu akzeptieren. Die Reichsregierung beschloß daher am 14. Oktober 1933, aus dem Völkerbund und der Abrüstungskonferenz auszutreten. Dieser Austritt wurde vom Deutschen Volk durch eine Volksabstimmung am 12. November 1933 mit überwältigenden 95,1 % bestätigt. Da die Wahlberechtigten auch dagegen stimmen konnten, wird dieses Ergebnis in der BRD-„Geschichtsschreibung“ gern verschwiegen.

Wortlaut des Wahlscheines zum Völkerbundaustritt von 1933

Aufruf der Reichsregierung an das deutsche Volk

14. Oktober 1933

Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk sind sich einig in dem Willen, eine Politik des Friedens, der Verantwortung und der Verständigung zu betreiben als Grundlage aller Entschlüsse und jeden Handelns.

Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk lehnen daher die Gewalt als ein untaugliches Mittel zur Behebung bestehender Differenzen innerhalb der bestehenden Staatengemeinschaft ab. Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk erneuern das Bekenntnis, jeder tatsächlichen Abrüstung der Welt freudigst zuzustimmen mit der Versicherung der Bereitwilligkeit, auch das letzte deutsche Maschinengewehr zu zerstören und den letzten Mann aus dem Heere zu entlassen, insofern sich die anderen Völker zu gleichem entschließen.

Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk verbinden sich in dem aufrichtigen Wunsch, mit den anderen Nationen einschließlich aller früheren Gegner im Sinne der Überwindung der Kriegspsychose und zur endlichen Wiederherstellung eines aufrichtigen Verhältnisses untereinander, alle vorliegenden Fragen leidenschaftslos auf dem Wege von Verhandlungen prüfen und lösen zu wollen.

Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk erklären sich daher auch jederzeit bereit, durch den Abschluß kontinentaler Nichtangriffspakte auf längste Sicht den Frieden Europas sicherzustellen, seiner wirtschaftlichen Wohlfahrt zu dienen und am allgemeinen kulturellen Neuaufbau teilzunehmen.

Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk sind erfüllt von der gleichen Ehrauffassung, daß die Zubilligung der Gleichberechtigung Deutschlands die unumgängliche moralische und sachliche Voraussetzung für jede Teilnahme unseres Volkes und seiner Regierung an internationalen Einrichtungen und Verträgen ist. Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk sind daher eins in dem Beschluß, die Abrüstungskonferenz zu verlassen und aus dem Völkerbunde auszuscheiden, bis diese wirkliche Gleichberechtigung unserem Volke nicht mehr vorenthalten wird.

Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk sind entschlossen, lieber jede Not, jede Verfolgung und jegliche Drangsal auf sich zu nehmen, als künftighin Verträge zu unterzeichnen, die für jeden Ehrenmann und für jedes ehrliebende Volk unannehmbar sein müssen, in ihren Folgen aber nur zu einer Verewigung der Not und des Elends des Versailler Vertragszustandes und damit zum Zusammenbruch der zivilisierten Staatengemeinschaft führen würden. Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk haben nicht den Willen, an irgendeinem Rüstungswettlauf anderer Nationen teilzunehmen; sie fordern nur jenes Maß an Sicherheit, das der Nation die Ruhe und Freiheit der friedlichen Arbeit garantiert. Die deutsche Reichsregierung und das deutsche Volk sind gewillt, diese berechtigten Forderungen der deutschen Nation auf dem Wege von Verhandlungen und durch Verträge sicherzustellen.

Die Reichsregierung richtet an das deutsche Volk die Frage: Billigt das deutsche Volk die ihm hier vorgelegte Politik seiner Reichsregierung, und ist es bereit, diese als den Ausdruck seiner eigenen Auffassung und seines eigenen Willens zu erklären und sich feierlich zu ihr zu bekennen ?

(JA)………………………(NEIN)

Über die Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und Reichskanzlers gab es am 19. August 1934 eine Volksabstimmung. Die Wahlbeteiligung lag über 95 %, davon 89 % Ja-Stimmen. Am 13. Januar 1935 wurde ebenso über die Rückgliederung des Saargebietes abgestimmt.

Das Volksbegehren im Sinne der Weimarer Reichsverfassung wurde durch das Gesetz über die Volksabstimmung im Dritten Reich hinfällig.

Das Gesetz über Volksabstimmungen und den Widerruf von Einbürgerungen:

Wirklich richtungsweisende Volksabstimmungen hat es während der Zeit des BRD-Regimes in entscheidenden Fragestellungen bislang nicht gegegeben, geschweige daß die betreffenden BRD-Verwaltungen auch konkret dem per mehrheitlichem Volksvotum geäußerten Willen entsprochen hätten. Das paßt zum Wesen des bundesdeutschen Besatzungskonstruktes, welches naturgemäß nicht dem deutschen Volk, sondern alliierten Interessen zu Diensten ist.

Zwar sind im bundesdeutschen Besatzungskonstrukt Volksabstimmungen theoretisch realisierbar; dies dient aber lediglich der Täuschung des deutschen Volkes über die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland.

Da die BRD über kein eigenes Staatsvolk verfügt, kann auf Bundesebene keinerlei Volksabstimmung durchgeführt werden. Hinzu kommt, daß die Grenzen der BRD weder völkerrechtlichen Vorgaben noch den völkerrechtswidrigen Vorgaben der Siegermächte entsprechen, die den Begriff Deutschland als Ganzes beliebig in den Grenzen des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 definiert haben. Zur Abtretung der deutschen Ostgebiete war die BRD nie berechtigt, da sie zu keinem Zeitpunkt die territoriale Herrschaft über diese Gebiete ausgeübt hat. Selbst das Bundesverfassungsgericht lehnte im Beschluß 2 BvR 1613/91 vom 5. Juni 1992 eine Grenzanerkennung ab und rang sich lediglich zu einer aktuellen Grenzbestätigung durch, die völkerrechtlich keinerlei Bedeutung hat.

Theoretisch bedingt eine Volksinitiative bzw. ein Volksbegehren in der BRD zunächst einmal eine kostenpflichtige Antragstellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sodann werden die Auflagen und Bedingungen von der Dienststelle festgesetzt. Übliche Forderung ist die Einsammlung einer festgelegten Mindestanzahl von wahlberechtigten Unterzeichnern innerhalb einer einzuhaltenden Frist. Die Verwaltungsverfahrenskosten, Auflagen und Bedingungen sind in der Regel so bemessen, daß sie nur unter großer Erschwernis erfüllbar sind. Gelingt das Vorhaben aber doch, muß das betreffende Parlament die Eingabe dann immerhin behandeln, ist aber freilich nicht gebunden in seiner Entscheidung über den Umgang mit der Eingabe.

Eine Voraussetzung für einen Volksentscheid in der BRD ist ein zuvor erfolgreich abgelaufenes Volksbegehren einschließlich positivem Votum des zuständigen Parlamentes. Gewiß stimmen die von der Verwaltung des Besatzungskonstrukts gleichgeschalteten Parlamente im Zweifel gegen einen Volksentscheid.

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Hans-Jürgen Papier, hat 2010 vor Volksentscheiden gewarnt. Nach seinem Vorschlag, die Legislaturperiode maßvoll zu verlängern, ist dies nun der zweite Vorstoß gegen mehr Volksbeteiligung in der BRD. Der Präsident warf den Initiatoren von Volksentscheiden vor, sie würden Probleme mit vereinfachenden Fragen nicht lösen können. Papier ist der Meinung, Volksentscheide hätten sich zwar im kommunalen Bereich bewährt, aber auf Bundesebene wäre die Gefahr zu groß, daß die Ergebnisse „von populistischen Erwägungen geleitet sein“ könnten.

Es ist bezeichnend, daß der oberste „Verfassungsrichter der BRD gegen mehr Volksbeteiligung ist.

Während der Weimarer Republik gab es insgesamt drei Versuche, politische Interessen mittels Durchführung eines Volksentscheids durchzusetzen. Keiner dieser Versuche war erfolgreich. Dem Vorstoß der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zur entschädigungslosen Enteignung der 1918 politisch entmachteten Fürsten hatte sich die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) angeschlossen. Das im Januar 1926 von beiden Parteien eingeleitete Volksbegehren zur Abstimmung über einen Antrag zur Fürstenenteignung „zum Wohl der Allgemeinheit“ wurde von namhaften Intellektuellen und Künstlern unterstützt; 12,5 Millionen Stimmberechtigte unterzeichneten den Antrag in der Zeit vom 4. bis 17. März 1924. Damit waren die zur Einleitung eines Volksentscheids erforderlichen zehn Prozent aller Wahlberechtigten weit übertroffen worden. Ein Volksentscheid hätte sich erübrigt, wenn der Gesetzentwurf vom Reichstag in unveränderter Form angenommen worden wäre. Da die Reichstagsmehrheit den Gesetzentwurf jedoch als verfassungswidrig ablehnte, wurde ein Volksentscheid anberaumt. Zwar sprachen sich 14,5 Millionen Stimmberechtigte am 20. Juni 1926 für eine entschädigungslose Enteignung aus, jedoch lag die Wahlbeteiligung nur bei 36,4 statt der erforderlichen 50 Prozent.

Kaum Resonanz fand im September 1928 das von der KPD initiierte und von einigen kleineren Gruppen unterstützte „Volksbegehren gegen den Panzerkreuzerbau“. Da sich nur 1,2 Millionen Wahlberechtigte in die Listen eintrugen, wurde kein Volksentscheid angesetzt.

Ebenfals ohne Erfolg verlief im Dezember 1929 ein gemeinsamer Vorstoß von NSDAP, DNVP, Stahlhelm sowie Alldeutscher Verband zur Realisierung eines Volksentscheids gegen den Young-Plan, um die Bestimmungen des Versailler Diktats zu revidieren.

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