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Nationalsozialismus: Die Trennung zwischen Staat und Kirche

mzwnews by mzwnews
September 17, 2023
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Einen von Anfang feststehenden und konsequent verfolgten Entschluss des NS-Staates, die beiden großen Kirchen aus dem öffentlichen Leben zu verdrängen und zu marginalisieren, hat es nicht gegeben. Die nationalsozialistische Kirchenpolitik war eher pragmatisch denn programmatisch, vielfach improvisiert und von punktuellen Eingriffen Hitlers in das Geschehen gekennzeichnet – vor allem dann, wenn seine Autorität zur Schadensbegrenzung für den NS-Staat unverzichtbar schien.

Die eindeutigen Äußerungen Hitlers aus den 40er Jahren, den Kirchen nach siegreicher Beendigung des Krieges keinen Platz mehr im Großgermanischen Reich einräumen zu wollen, können nicht auf die Anfangsphase des NS-Staates zurückprojiziert werden. Trotz ihrer Uneindeutigkeit und ihrer Widersprüchlichkeit war die nationalsozialistische Kirchenpolitik nicht ohne konkrete Ziele.

„Man kann sagen, daß heute in Deutschland wieder Geschichte gemacht wird. Unser Ziel ist eine absolute Vereinheitlichung des Reiches. Schritt für Schritt kommen wir diesem Ziel näher“, notierte Reichspropandaminister Joseph Goebbels am 7. April 1933.

An diesem Tag hatte das Kabinett Hitler eine Reihe grundlegender Gesetze erlassen:

  • Das Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich, die Reichsstatthalterschaften,
  • das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
  • und ein Gesetz über den Feiertag der Nationalen Arbeit (1. Mai).

Die beiden großen Kirchen, die Römisch-Katholische und die 28 nur locker im Deutschen Evangelischen Kirchenbund vereinten protestantischen Landeskirchen, sollten weniger gleichgeschaltet denn neutralisiert werden.

Infolgedessen zielte die nationalsozialistische Kirchenpolitik des Jahres 1933 vorrangig darauf,
beide Kirchen als auch politisch relevante Faktoren des gesellschaftlichen Lebens zu entmachten
und ihre Anhänger auf den neuen Staat einzuschwören.

Konkordat und katholische Kirche

Mit dem Reichskonkordat, das am 20. Juli 1933 zwischen der Deutschen Reichsregierung und dem Heiligen Stuhl geschlossen werden konnte, war dieses Ziel mit Blick auf die katholische Kirche im Wesentlichen erreicht:

Das Konkordat warf sie „auf ihre religiösen, kulturellen und politischen Dimensionen zurück“,

besiegelte als Teil einer innenpolitischen Strategie das Ende des politischen Katholizismusund beförderte die Chancen, die katholische Bevölkerung für das neue Regime einzunehmen…

Eine “Schikane” der Nazis wurde zur Dauereinrichtung

Mit der Einführung des Kirchenbeitrags am 1. Mai 1939 wollten die Nationalsozialisten der Kirche in Österreich einen entscheidenden Vernichtungsschlag zufügen. Scharenweise sollten die Katholiken ihre Kirchen verlassen.

Der ursprüngliche Entwurf des Reichskirchenministers wurde von Adolf Hitler höchstpersönlich noch verändert. Aus der ursprünglich geplanten “Steuer” wurde ein “Beitrag”. “Damit sollte die katholische Kirche auf das Niveau eines Vereins gedrückt werden”, erläuterte der Grazer Kirchenhistoriker Maximilian Liebmann. Das Gesetz verfehlte aber die geplante Wirkung:

“Viele haben demonstrativ ihren Beitrag geleistet. Sie brachten damit zum Ausdruck, daß sie mit dem System nichts zu tun haben wollten.”

Die Nazis seien über die niedrigen Austrittsziffern “furchtbar enttäuscht” gewesen, berichtet Liebmann.

1939 haben die Bischöfe noch gegen die Einführung des Kirchenbeitrags schriftlich protestiert.

1945 erhoben sie gegen die Beibehaltung keinen Protest · vor allem aus “praktische Gründen”, meint der Wiener Kirchenrechtler Richard Potz.

Man sei mit dem Kirchenbeitrag “politisch nicht unglücklich” gewesen. Immerhin seien damit die Kirchen finanziell vom Staat unabhängig geworden. Vor 1939 finanzierte sich die Kirche aus dem Religionsfonds, der von Joseph II. eingerichtet worden war. In der Inflationszeit der Ersten Republik reichten diese Mittel aber nicht mehr. Deshalb mußte der Staat für die Priestergehälter zuschießen. “Wie bei der Sozialversicherung heute,” zieht Potz einen aktuellen Vergleich.

Das staatliche Kirchenbeitragsgesetz ist ein Rahmengesetz. Die einzelnen Diözesen erlassen die Beitragsordnungen. Rund ein Prozent des steuerpflichtigen Einkommens muß für die Kirche abgeliefert werden. Die Diözesen bieten ihren Zahlern die Möglichkeit, den Kirchenbeitrag für bestimmte Vorhaben · etwa für die Caritas · zweckzuwidmen. Davon macht allerdings nur ein kleiner Teil Gebrauch: So widmen beispielsweise von 270.000 Kärntner Zahlern nur 80 Personen die Hälfte ihres Obolus einem bestimmten Zweck.

“Das österreichische System ist nicht so schlecht, wie immer getan wird,” ist Potz überzeugt. Es sei ein “qualifiziertes Vereinsbeitragssystem: Jeder Verein kann seinen Beitrag genauso einklagen”.

Quelle

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