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T4 – Euthanasie im Nationalsozialismus

Vor 1 Jahr
in Geschichte
Lesezeit: 9 Minuten
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T4 ist eine diffamierende Propagandaparole der Nachkriegszeit und thematisiert in verunglimpfender Weise die Euthanasie im Nationalsozialismus, auch E-Aktionen genannt, die zwischen 1939 und 1941 durchgeführt wurden. Der Terminus T4 wurde während dieser Zeit nicht benutzt und bedeutet eine Abkürzung für die Tiergartenstraße 4 in Berlin. Dort hatten die Reichsarbeitsgemeinschaft Heil- und Pflegeanstalten, die Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege und die Gemeinnützige Krankentransportgesellschaft GmbH ihren gemeinsamen Sitz.

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Weitgehend sachliche und kritische Nachkriegsliteratur ist, ähnlich wie bei der Holocaust-Forschung, entweder nicht vorhanden oder verborgen; insbesondere werden der Öffentlichkeit Erläuterungen und verläßliche Quellen aus der Zeit vor 1945 vorenthalten. Das Standardwerk der bundesdeutschen Geschichtspolitik ist das in den 1980er Jahren veröffentlichte Werk „Dokumente zur ‚Euthanasie‘“. Es stammt von dem antideutschen Klempner und Sozialpädagogen Ernst Klee, der sich mit gesellschaftlichen Randgruppen befaßte, auch als Journalist auftrat und als Hobbyschriftsteller „dokumentarische“ Bücher zu Themen des Dritten Reiches verfaßte.

Am 20. Februar 1939 wurde Gerhard Kretschmar in der Nähe von Leipzig blind, ohne Beine oder einem Bein[1] und nur einem Arm geboren. Außerdem litt das Kind an Zuckungen und, wie Karl Brandt später aussagte, darüber hinaus an Idiotie. Sein Vater, Richard Kretschmar, brachte das schwerbehinderte Kind zu Dr. Werner Catel, einem Kinderarzt der Universitätskinderklinik Leipzig, und bat darum, daß sein Sohn eingeschläfert würde. Als Catel ihm mitteilte, daß dies illegal sei, schrieb Kretschmer eine Petition an den Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches, in der er sein Anliegen darlegte. Hitler, der schon mehrfach ähnliche Ersuche erhalten hatte, beauftragte daraufhin seinen damaligen Leibarzt Prof. Dr. Karl Brandt damit, sich des Falles anzunehmen. Nachdem Brandt das Kind untersucht hatte, beriet er sich mit Catel und einem anderen Arzt, Dr. Helmut Kohl, der das Kind ebenfalls begutachtete, und sie kamen zu der Übereinstimmung, daß dem Kind nicht geholfen werden kann und es das Beste sei, es von seinem Leiden zu erlösen. Hitler gab in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches schließlich die Erlaubnis, und am 25. Juli 1939 wurde das Kind vermutlich durch eine Injektion mit einem Barbituriat euthanasiert.[2]

In einer Anweisung Adolf Hitlers vom 1. September 1939 heißt es:[3]

„Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, daß nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“

In einer Besprechung am 9. Oktober 1939 wurde die Zahl der für die Euthanasie in Frage kommenden Patienten mit etwa 70.000 angenommen. Ein Runderlaß der von Leonardo Conti geleiteten Abteilung IV des Reichsministeriums des Innern desselben Tages forderte die Heil- und Pflegeanstalten zur Meldung aller dort anwesenden Patienten mittels Meldebögen auf, auf denen auch detaillierte Angaben zu Krankheit und Arbeitsfähigkeit zu machen waren. In einem beiliegenden Merkblatt[4] waren auch folgende meldepflichtige Umstände angegeben:

  • Schizophrenie, exogene Epilepsie, Encephalitis, Schwachsinn, Paralyse, Chorea Huntington, Menschen mit seniler Demenz oder anderen neurologischen Endzuständen, wenn sie nicht oder nur noch mit mechanischen Arbeiten beschäftigt werden konnten
  • Menschen, die schon länger als fünf Jahre in der Anstalt waren
  • Kriminelle Geisteskranke
  • Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen oder nicht deutschen oder artverwandten Blutes waren

Die letztendliche Auswahl von eventuell nach diesen Kriterien unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes nahmen vierzig zu diesem Zwecke berufene ärztliche Gutachter vor. Nach der sogenannten Hartheimer Statistik, in der allerdings nach offizieller Leseart „Desinfizierte“ zugleich für „Getötete“ stehen soll, kam es zwischen 1940 und 1. September 1941 zu folgenden Tötungen unheilbar Kranker[5]

Anstalt 1940 1941 Summe
A (Grafeneck) 9.839 — 9.839
B (Brandenburg) 9.772 — 9.772
Be (Bernburg) — 8.601 8.601
C (Hartheim) 9.670 8.599 18.269
D (Sonnenstein) 5.943 7.777 13.720
E (Hadamar) — 10.072 10.072
gesamt 35.224 35.049 70.273

Am 31. Januar 1941 notierte Joseph Goebbels in seinem Tagebuch:[6]

„Mit Bouhler Frage der stillschweigenden Liquidierung von Geisteskranken besprochen. 40.000 sind weg, 60.000 müssen noch weg. Das ist eine harte, aber auch notwendige Arbeit. Und sie muß jetzt getan werden. Bouhler ist der rechte Mann dazu.“

Diese von Goebbels genannte Zahl von möglicherweise notwendig werdenden 100.000 Euthanasietötungen wurde entsprechend der oben genannten Hartheimer Statistik jedoch nie durchgeführt, denn es dauerte nicht lange, bis das Euthanasieprogramm von der antideutschen Propaganda aufgegriffen wurde. Die BBC bspw. sendete im Dezember 1941 eine Rede von Thomas Mann, worin er das deutsche Volk aufforderte, mit „den Nazis“ zu brechen:[7]

„In deutschen Krankenhäusern werden die Schwerverletzten, die Alten und Kranken mit Giftgas[8] getötet – 2–3.000 in einer einzigen Anstalt, wie ein deutscher Arzt sagte.“

Nicht zuletzt aufgrund der übertriebenen und verzerrten Berichte der Alliierten kam es zu Widerstand in der Bevölkerung, und am 24. August 1941 gab Adolf Hitler deshalb seinem Begleitarzt Brandt und Reichsleiter Bouhler die mündliche Anweisung, die Erlösung unheilbar Kranker von ihrem Leiden wieder einzustellen.

Während der circa zweijährigen Euthanasieaktion wurden laut unter der Kontrolle der Kriegsgewinner befindlichen Dokumenten ungefähr 70.000 bis maximal 100.000 unheilbar Schwerstkranke euthanasiert. Zum Vergleich: Seit über 40 Jahren werden jährlich (!) weit über 100.000 gesunde Kinder auf legale Weise in der BRD (bzw. DDR) ermordet. Im Jahr 2011 gab es zum Beispiel insgesamt 108.867 gemeldete „Schwangerschaftsabbrüche“ in der BRD, wovon 3.485 aufgrund einer „medizinischen Indikation“ und nur 25 aufgrund einer „kriminologischen Indikation“ durchgeführt wurden.[9] Tatsächlich dürfte die wahre Zahl der Kindstötungen jedoch doppelt so hoch sein.[10]

Auf die Frage, ob die Euthanasie etwas Grausames an sich habe, sagte Karl Brandt bei den Nürnberger Ärzteprozessen aus:[11]

„[…] das hat schon den Anschein, daß es grausam aussehen könnte. Es kann unmenschlich aussehen. Es liegt dies aber in der Durchführung als solcher selbst. Man kann das von diesem Tatsächlichen aus allein nicht betrachten, sondern man muß vor allen Dingen auf das achten, was dahinterstand und dahintersteht. Dahinter stand: dem Menschen, der sich selbst nicht helfen kann und der unter entsprechenden quälenden Leiden sein Dasein fristet, eine Hilfe zu bringen. Diese Überlegung ist sicher nicht etwas Unmenschliches […] Ich weiß, daß durch […] den Moment der Geheimhaltung bedauerliche Zwischenfälle aufgetreten sind. Es ist bedauerlich, aber es trifft nicht das Prinzip und kann meiner Meinung nach auch dieses Prinzip nicht erschüttern.“

Auf die Frage, ob er sich belastet durch die Ausübung der Euthanasie fühle, sagte er:

„Nein. Ich fühle mich dadurch nicht belastet. […] Es war getragen von einem absolut menschlichen Empfinden, ich habe nie etwas anderes beabsichtigt und nie etwas anderes geglaubt, als daß diesen armseligen Wesen das qualvolle Dasein abgekürzt wird.“

Allein schon die Quelle Binding/Hoche (1920) beweist, daß das Konzept einer „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ vor und außerhalb nationalsozialistischer Zusammenhänge ausgearbeitet worden ist. Entscheidender aber noch ist der Umstand, daß die im Dritten Reich getroffenen rechtlichen Regelungen zur Euthanasie auf eine volle ärztliche Verantwortlichkeit abzielten und gerade keine politisch-ideologischen Vorgaben setzten. Diese Tatsachen müßten auch jeden Schreiberling, der Geschichtsschreibung als Moralabhandlung betreibt, dazu veranlassen, mit der gebotenen Gründlichkeit die Tradition der Euthanasie als antik-europäisches Erbe einzuordnen. Erst vor diesem Hintergrund – der kultisch geschützten Selbsttötung und einer normativ eingebundenen Euthanasie – wird die volle Abseitigkeit christlicher Lippenbekenntnisse von BRD-Politikern deutlich, die niemals sagen, was sie denken, sich aber stets unaufgefordert zu irgendeiner Kirchenmitgliedschaft „bekennen“.

Vertreter der Blockparteien im Deutschen Bundestag beschlossen im November 2011 die Errichtung einer weiteren Bewältigungsstelle auf dem Gelände „Tiergartenstraße Vier“ in Berlin für die „Opfer des Euthanasie-Programmes“. An dem Ort gibt es bereits eine Plastik des jüdischen Bildhauers Richard Serra sowie eine Informationstafel, die in das Denkmal einbezogen werden sollen.

Quellen

  1.  Die medizinischen Akten gingen verloren und die Berichte variieren in diesem Punkt.
  2. Ulf Schmidt, Karl Brandt: The Nazi Doctor, Hambledon Continuum 2007, S. 118 (antideutsche Propaganda!)
  3. Das Schreiben Hitlers im Faksimile (PS-630)
  4. Merkblatt im Faksimile bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (M17)
  5. Seite aus Hartheimer Statistik, Faksimile des Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes(abgerufen am 21. November 2010)]
  6. Heinz Faulstich: Goebbels’ Tagebücher und der Abbruch der „Aktion T4“. S. 211
  7. Butz: Der Jahrhundertbetrug
  8. Hier tauchen anscheinend erstmals angebliche „Vergasungen“ in der Propaganda auf.
  9. Schwangerschaftsabbrüche, Statistisches Bundesamt
  10. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28. März 2003, Nr. 74, S. 23: Abtreibungszahlen sind zu verdoppeln (Archiv):
    „Der Bericht ‚Weniger Abtreibungen in Deutschland‘ (F.A.Z. vom 15. März) erweckt den Eindruck, die Abtreibungsstatistik in Deutschland sei seit der Novellierung des Parapgraphen 218 des Strafgesetzbuches im August 1995 und der damit einhergehenden Neuregelung des Meldeverfahrens exakt und zuverlässig. Dies trifft nicht zu. Die Abtreibungsstatistik ist leider auch heute überaus lückenhaft. Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 legte in Paragraph 18 Absatz 3 fest, daß dem statistischen Bundesamt durch die Landesärztekammern die Anschriften von jenen Ärzten zu schicken sind, in deren Einrichtungen ‚nach ihren Kenntnissen‘ Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen. Die gleiche Mitteilungspflicht wurde den zuständigen Gesundheitsbehörden im Hinblick auf die einschlägigen Krankenhäuser auferlegt. Auf der Grundlage dieser Anschriftenlisten läßt das Statistische Bundesamt den Ärzten und Krankenhäusern dann seinen Erhebungsbogen zukommen. Aber es gibt in den Bundesländern kein einheitliches Verfahren bei der Meldung der Anschriften an das Statistische Bundesamt, das die Meldepraxis aus den einzelnen Bundesländern deshalb sehr unterschiedlich bewertet.  Das statistische Bundesamt warnte deshalb auch von 1996 bis 2000 jedes Jahr wieder davor, seine Zahlen als zuverlässig anzusehen. Häufig lägen bei den Landesärztekammern keine oder nur unzureichende Erkenntnisse vor. Eine Vorbefragung von ambulant niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen ausgewählter Bundesländer zur Klärung des Kreises der Auskunftspflichtigen durch das Statistische Bundesamt führte ebenfalls nicht zur sicheren Abgrenzung, da die Wahrhaftigkeit der Antwort nicht überprüfbar ist. Auch Antwortverweigerungen waren zu verzeichnen. So ist nicht auszuschließen, daß ambulante Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, weder den Landesärztekammern noch dem Statistischen Bundesamt bekannt sind. Außerdem sind in den Zahlen der Schwangerschaftsabbruchstatistik die unter einer anderen Diagnose abgerechneten und die im Ausland vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche nicht enthalten. Seit 2001 fehlen diese Warnungen, obwohl sich weder die Rechtsgrundlage der Abtreibungsstatistik noch die Meldeverfahren geändert haben. Eine Begründung für diese Änderung wurde nicht gegeben. Dies zwingt zu dem Schluß, daß die Bundesregierung dem Statistischen Bundesamt eine Anweisung gab, diese Warnungen zu eliminieren, weil sie es für inopportun hielt, der eigenen Statistik mit derartiger Skepsis zu begegnen. Die für die Abtreibungsstatistik zuständige Referatsleiterin schied aus dem Amt. Plötzlich erklärt das Statistische Bundesamt, es sei ihm möglich, die Einhaltung der Auskunftspflicht zu kontrollieren. Da sich an den Bedingungen der Datenerhebung nichts geändert hat, kann diese Zuversicht nur als Irreführung bezeichnet werden. Ein Meldedefizit von rund 55 Prozent läßt sich beispielsweise für 1996 bei den Abtreibungen nach medizinischer und kriminologischer Indikation nachweisen.  Während das Statistische Bundesamt 4874 Abtreibungen verzeichnete, wurden allein bei den gesetzlichen Krankenkassen, die diese Abtreibungen bis 1997 zu zahlen verpflichtet waren, 7.530 Fälle abgerechnet. Nimmt man dieses Meldedefizit auch für die Abtreibungen nach der Beratungsregelung an, kommt man schon auf rund 200.000 Abtreibungen jährlich, die dann noch um die unter anderen Ziffern der ärztlichen Gebührenordnung abgerechneten, um die von Privatkassen bezahlten, um die nach wie vor im Ausland vorgenommenen, um die Mehrlingsreduktionen nach In-vitro- Fertilisation und um die heimlichen Abtreibungen ergänzt werden müssen. Daß auch letztere nach der ‚Freigabe‘ der Abtreibung 1976 noch in erheblichem Maße vorkommen, zeigte der Fall des Memminger Arztes Horst Theißen in den achtziger Jahren. Zählt man alle diese Abtreibungen zusammen, kommt man nicht umhin, auch nach einer restriktiven Schätzung die Zahl der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten jährlichen Abtreibungen zu verdoppeln.
    Professor Dr. Manfred Spieker, Universität Osnabrück“
  11. zitiert in: Hucklenbroich, Gelhaus: Tod und Sterben. Medizinische Perspektiven, LIT-Verlag

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